.Geltungsbereich, Zustandekommen
1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Kunden* und der Parking Airport Zürich GmbH. Abweichende Bestimmungen seitens des Kunden, auch wenn sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, finden keine Anwendung.
1.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
1. Telefonische oder sonstige mündliche Anfrage des Kunden und Rückbestätigung per E-Mail durch *P.A.Z GmbH.
2. Buchung mittels Internet oder E-Mail mit Rückbestätigung per E-Mail durch *P.A.Z GmbH.
1.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sehr kurzfristige Buchungen von weniger als 12 Stunden vor Abflug nur möglich sind, wenn seitens *P.A.Z GmbH keine Kapazitätsengpässe bestehen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Parking Airport Zürich GmbH erbringt, je nach Vereinbarung, die folgenden Leistungen:
1. Dem Kunden wird je nach Buchungswunsch (i) einen unbewachten, nicht verschlossenen und nicht gegen Witterungseinflüsse geschützten Aussenparkplatz oder (ii) einen unbewachten, unverschlossenen und gegen normale Witterungseinflüsse geschützten Garagenparkplatz für die vereinbarte Mietdauer zu Parkzwecken zur Verfügung gestellt. Äussert der Kunde keinen Wunsch, oder wird der Garagenparkplatz in der Rückbestätigung nicht explizit bestätigt, wird das Kundenfahrzeug auf dem Aussenparkplatz abgestellt.
2. Die Übernahme und Rückgabe des Kundenfahrzeuges, findet bei der Grabenstrasse 2, 8184 Bachenbülach statt, von dort aus werden die Passagiere mit einem Shuttle zum Flughafen kostenlos gefahren.
3. Allfällige Zusatzdienstleistungen gemäss jeweiligem Angebot auf der Homepage, wie Aussen- oder Innenreinigung, sofern diese zwischen dem Kunden und explizit vereinbart wurden.*P.A.Z GmbH kann eine Drittperson mit diesen Zusatzdienstleistungen beauftragen.
2.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Parkplatzes. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass das Kundenfahrzeug für die Hin- und Rückfahrt zwischen Flughafen und Parkplatz von Mitarbeitern der *P.A.Z GmbH gefahren wird. Zur Vertragserfüllung werden mit dem Fahrzeug ca. 30 km zurückgelegt.
3. Gewährleistungen.
3.1 Parking Airport Zürich GmbH, dass ein Parkplatz für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung steht. Die Auto Hotel leistet keine Gewähr für sämtliche durch Witterung verursachten Schäden an der Kundenfahrzeug.*P.A.Z GmbH leistet keine Gewähr für die sichere Verwahrung des Kundenfahrzeuges. Die Parkplätze, insbesondere auch Garagenparkplätze, sind unbewacht, nicht abgeschlossen und jederzeit zugänglich. Eine Haftung von bei Diebstahl oder Beschädigung des Kundenfahrzeuges durch Dritte ist daher ausgeschlossen.
3.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund hohen Verkehrsaufkommens rund um den Flughafen Zürich oder aufgrund einer Sperrung der Zufahrtsstrassen oder aus anderen Gründen, welche nicht im Einflussbereich von Parking Airport Zürich GmbH liegen, die Übernahme oder Rückgabe des Fahrzeuges verspätet oder gänzlich ausgeschlossen sein kann. *P.A.Z GmbH keine Gewähr für eine rechtzeitige Übernahme oder Rückgabe des Fahrzeuges. Insbesondere besteht keine Haftung der *P.A.Z GmbH eine verspätete Fahrzeugübernahme oder -rückgabe und die dem Kunden daraus entstehenden Kosten. Sollte eine Übernahme oder Rückgabe nur verspätet oder gar nicht möglich sein, kann der Kunde von *P.P.A GmbH verpflichtet werden, das Fahrzeug an einem anderen Ort abzustellen, respektive entgegenzunehmen, womit er sich einverstanden erklärt und auf jegliche Entschädigung verzichtet, selbst wenn dafür zusätzliche Parkgebühren für den Kunden anfallen.
3.3 Für allfällig mit dem Kunden vereinbarte Zusatzdienstleistungen leistet *P.A.Z GmbH für ein dem Stand der Technik der entsprechenden Dienstleistung sorgfältiges Tätigwerden. Der Eintritt eines bestimmten Erfolges ist nicht geschuldet. Bei Mängeln hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf Nachbesserung sofern allfällige Mängel unverzüglich nach Übernahme des Fahrzeuges geltend gemacht werden, d. h., dass ab der Schlüsselretourgabe der Kunde für sein Auto vollkommen haftet.Schäden, die nicht vor Ort dem Mitarbeiter bekannt gegeben wurden, werden nach der Ausfahrt von unserer Tiefgarage nicht mehr akzeptiert.
3.4 Jegliche weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
4. Gewährleistungen des Kunden
4.1 Der Kunde leistet Gewähr dafür, dass:
1. er als Eigentümer oder Mieter oder aufgrund eines anderen gültigen Rechtstitels berechtigt ist, das Fahrzeug zu fahren;
2. das Fahrzeug für den Strassenverkehr zugelassen ist;
3. eine gültige Haftpflichtversicherung mit ausreichender Versicherungsdeckung besteht, die auch Fahrten von Fremdlenkern (sog. Fremdlenkerversicherung) einschliesst;
4. das Fahrzeug gegen Diebstahl und Beschädigungen ausreichend versichert ist;
5. sich das Fahrzeug in einem (gemäss aktueller Strassenverkehrsgesetzgebung) betriebssicheren, fahrtüchtigen und vorschriftsgemässen Zustand befindet. Dies betrifft insbesondere auch die Leistung der Starterbatterie;
6. der Tank mindestens zu einem ¼ gefüllt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist *P.A.Z GmbH, das Fahrzeug entsprechend aufzutanken und die Kosten für Tankfüllung und Zeitaufwand dafür in Rechnung zu stellen;
7. sich keine Wertgegenstände im Fahrzeug befinden oder zurückgelassen wurden, welche nicht fest im Fahrzeug eingebaut sind. *P.A.Z GmbH übernimmt bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung keine Haftung für im Fahrzeug zurückgelassene Wertgegenstände.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde ist verpflichtet:
1.Parking Airport Zürich GmbH auf heikle Teile am Kundenfahrzeug oder andere Besonderheiten des Fahrzeuges, welche bei Fahrten, der Unterbringung oder im Zusammenhang mit gebuchten Zusatzdienstleistungen zu beachten sind, hinzuweisen;
2. den Fahrzeugschlüssel dem sich ausweisenden Mitarbeiter der *P.A.Z GmbH der Fahrzeugübergabe zu übergeben;
3. die Abflugs- und Ankunftszeit rechtzeitig, spätestens 12 Stunden vorher und allfällige Flugplanänderungen unverzüglich per E-Mail oder Telefon bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe der Abflugs- und Ankunftszeit oder eine Flugplanänderung weniger als 12 Stunden vorher, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass eine Fahrzeugübernahme oder -rückgabe mit grösserer Verspätung erfolgen kann. Bei einer verspäteten Bekanntgabe der Abflugs- und Ankunftszeit oder nicht sofortigen Mitteilung einer Flugplanänderung, kann Parking Airport Zurich GmbH Kunden eine Zusatzgebühr von CHF 50.-- in Rechnung stellen;
4. sich nach der Landung unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug telefonisch mit der *P.A.Z GmbH unter Nummer +41 76 565 75 12 in Verbindung zu setzen;
5. die Vergütung gemäss Ziff. 7 vor Inanspruchnahme der Dienstleistung zu bezahlen.
6. Rücktritt vom Vertrag (Storno)
6.1 Die Stornierung der gebuchten Leistung ist bis vor dem vereinbarten Parkzeittermin möglich (Zugang massgebend). Eine rechtzeitige Stornierung ist kostenfrei. Danach werden dem Kunden die Kosten für die gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
6.2 Eine Stornierung des Vertrages hat schriftlich oder per E-Mail an die in Ziff. 10.3 bezeichnete Adresse zu erfolgen.
1. früher als (1 Woche vor der vereinbarten Parkzeit wird eine Bearbeitung von CHF (15.-) erhoben, was auch gilt, falls die Buchung weniger als 1 Woche zuvor erfolgt ist. Im übrigen entfällt die
Vergütung gemäss Zieff.6.
2. früher als 48 Stunden vor der vereinbarten Parkzeit ist die Hälfte der zu bezahlenden Vergütung geschuldet.
3. später als 48 Stunden vor der Vereinbarten Parkzeit ist die volle Vergütung gemäss Zieff. 7 geschuldet.
6.3 Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund (höhere Gewalt, Krankheit, Todesfall etc.) zu kündigen, bleibt unberührt. Der wichtige Grund ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen und zu belegen. Schadenersatzansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
7. Vergütung und Preise
7.1 Es gelten die auf der Homepage der *P.A.Z GmbH die entsprechenden Dienstleistungen publizierten Preise. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Der Preis wird dem Kunden in der Rückbestätigung gemäss Ziff. 1.2 verbindlich bekanntgegeben.
7.2 Die vereinbarte Vergütung ist vor der Inanspruchnahme unserer Dienstleistung zur Zahlung fällig.
7.3 Überschreitungen der vereinbarten Parkzeit werden mit den jeweils geltenden Tagestarifen zusätzlich in Rechnung gestellt oder der vom Kunden angegebenen Kreditkarte belastet.
7.4 Jeder angebrochene Tag gilt als ganzer Tag, insbesondere die Ankunfts- und Abflugstage.
8. Haftung
8.1 Die Parking Airport Zurich GmbH haftet bei absichtlicher oder grobfahrlässi¬ger Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit haftet *P.A.Z GmbH ausschliesslich bei Verletzung vertraglich gewährleisteter Pflichten gemäss Ziff. 3 und auch nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden, insbesondere für Schäden aus verspäteter Fahrzeugübernahme oder -rückgabe wird hiermit ganz ausgeschlossen. Unter keinen Umständen haftet *P.A.Z GmbH.
1. für im Fahrzeug zurückgelassene Wertgegenstände;
2. verpasste Termine oder Flüge;
3. bei höherer Gewalt gemäss Ziff. 9;
4. in den in Ziffern 3.1; 3.2; 4.1, 6 genannten Fällen.
8.2 Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist in jedem Fall auf maximal CHF 100'000.-- begrenzt.
8.3 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.
8.4 Die Haftung für Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR wird vollumfänglich ausgeschlossen.
8.5 Der Kunde stellt *P.A.Z GmbH von jeglichen Schäden frei, sofern Dritte gegen *P.A.Z GmbH Ansprüche geltend machen, welche auf Vertragsverletzungen seitens des Kunden oder die nicht vertragskonforme Nutzung der Dienstleistungen zurückzuführen sind. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch eigene Aufwendungen von *P.A.Z GmbH.
8.6. Sollte ein Mitarbeiter der Firma Schäden am Kundenfahrzeug verursacht und gemeldet haben, zahlt die Firma dem Kunden nur den Betrag aus, den die Partner-Garage der Private Parking festgelegt hat. Ersatzfahrzeuge, Umtriebsentschädigungen und weitere Forderungen des Kunden, die nicht von der Versicherung der Firma Parking Airport Zürich gedeckt sind, sind von dieser Vereinbarung ausgeschlossen. P.A.Z. GmbH haftet gegenüber dem Kunden bzw. dem Eigentümer des PKW insbesondere nicht für die Folgen von Beschädigungen oder für den Diebstahl betreffend den vom Kunden abgegebenen PKW und der sich darin befindlichen Gegenstände (z.Bsp.: Autoradio, Telefon, Navigationssystem, persönliche Wertgegenstände, etc.).
Ebenso ist die Haftung ausgeschlossen für allfällige Standschäden am PKW, technische Defekte am PKW, Parkschäden, Folgen von Vandalismus am PKW. Auch bei Immissionen durch Dritter, bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere oder äussere Unruhen oder elementare Naturkräfte (Hagelschaden, Kaderbisse, etc.)ist P.A.Z. GmbH von jeder Art von Ansprüchen freigestellt. Der Kunde hat zudem keinen Anspruch auf die Zuverfügungstellung eines Mietfahrzeuges oder auf Ersatz von anderen Kosten (Übernachtungskosten, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel). Bei von Mitarbeitern der P.A.Z. GmbH verursachten und gemeldeten Schaden an Kundenfahrzeugen (Standschäden, Parkschäden, technische Defekte, höhere Gewalt, Vandalismus etc. ausgeschlossen) wird dem Kunden der von der Versicherung festgelegte Betrag ausbezahlt.
8.7. Sollte der Kunde keinen Wagenschlüssel vor dem Abflug hinterlassen haben, wird eine zusätzliche Gebühr von CHF 200,- für Umtriebsentschädigungen erhoben. Diese zusätzliche Gebühr ist unverzüglich bei der Abholung des KFZs zu bezahlen. Sollte der Autoschlüssel vom Kunden nicht ordnungsgemäss hinterlegt worden sein, so hat die Firma das Recht, das Auto kostenpflichtig abzuschleppen, der Preis für ebendies wird dem Kunden zugeschrieben.
9. Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt ist jedes aussergewöhnliche Ereignis, welches bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war und auch bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, z.B. Naturereignisse, Kriege, Arbeitskämpfe, Richtplan- oder Zonenplanänderungen, Gesetzesänderungen usw. Das gilt auch dann, wenn die ausserordentlichen Ereignisse bei Unterlieferanten oder Hilfspersonen eintreten.
9.2 Während der Dauer der höheren Gewalt werden die vertraglichen Rechte und Pflichten von *P.P:A GmbH. *P.A.Z GmbH informiert den Kunden über Eintritt, Ursache der Verzögerung und später über deren Beendigung. Im Falle höherer Gewalt kann *P.A.Z GmbH. Alle erforderlichen Massnahmen ergreifen um den Vertrag schnellstmöglich abzuwickeln. Alle damit verbundenen Zusatzaufwendungen kann *P.P.A GmbH dem Kunden belasten.
10. Diverses
10.1 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages ganz oder teilweise ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die entsprechende Bestimmung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck möglichst entspricht.
10.2 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
10.3 Sofern nicht explizit anders in diesen AGB erwähnt, haben alle Mitteilungen seitens des Kunden schriftlich oder per E-Mail an die folgende Adresse zu erfolgen:
Dorfstrasse 80, 8302 Kloten;
10.4 Der Vertrag zwischen Parking Airport Zürich GmbH und dem Kunden untersteht schweizerischem Recht.
10.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist 8004 Zürich.
10.6 Zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte in 8004 Zürich. Parking Airport Zürich GmbH ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
*P.A.Z ersetzen Parking Airport Zürich